Aktuelles zu Photo­voltaik­anlagen

Seit dem 01.01.2023 werden die Einnahmen und die private Nutzung, also die Entnahmen, aus dem Betrieb von PVA mit einer installierten Brutto­nenn­leistung (laut Marktstammdatenregister) von 30 kW (Peak) auf Ein­familien­häusern und Gebäuden, die nicht Wohnzwecken dienen (z. B. Gewerbe­immobilien) steuer­befreit. Die Steuer­befreiung gilt ebenfalls für Mehr­familienh­äuser und gemischt genutzte Gebäude mit Wohn- und Gewerbe­einheiten mit überwiegender Nutzung zu Wohnzwecken bis zu einer Brutto­nenn­leistung von 15 kW (Peak) je Wohn- und Gewerbe­einheit, max. 100 kW (Peak) pro Steuer­pflichtigem respektive Mit­unternehmer­schaft.

Die Befreiung ist unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms. Im Gegen­zug dürfen Verluste aus PVA ab 2023 nicht mehr geltend gemacht werden. 
Die Lieferung und die Installation von PVA nebst Stromspeicher unterliegen seit dem 01.01.2023 einem Steuersatz von 0 %. Voraus­setzung: Die Installation erfolgt auf und in der Nähe von Privat­wohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für Tätigkeiten genutzt werden, die dem Gemeinwohl dienen. Die Voraus­setzungen gelten als erfüllt, wenn die installierte Brutto­nenn­leistung der PVA nicht mehr als 30 kW beträgt bzw. betragen wird.

Hinweis
Die Änderungen bei der Einkommen­steuer gelten schon für das Besteuerungsjahr 2022!
Durch die Einführung des Null­steuer­satzes wird seit dem 01.01.2023 in Rechnungen keine Umsatzsteuer mehr ausgewiesen. Da keine Umsatzsteuer bezahlt wurde, können Unternehmer auch keine Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen. Andererseits muss auch niemand mehr auf die Klein­unternehmer­regelung (§ 19 UStG) verzichten.

Selbst­verständlich steht Ihnen unser Team der Steuer­kanzlei gerne für Fragen zur Verfügung.

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