Elektronische Arbeits­unfähigkeits­bescheinigung

Ab dem 01.01.2023 muss die Arbeits­unfähigkeits­bescheinigung (AU) ihrer Mitarbeiter bei den Kranken­kassen elektronisch abgerufen werden. Der Arzt über­mittelt die Daten dieser zuvor elektronisch. Der Arbeitnehmer erhält für seine Unterlagen weiterhin einen Durchschlag in Papierform für mögliche Störfälle.

Ihre Mitarbeiter sind weiterhin verpflichtet, ihnen als Arbeitgeber die Arbeits­unfähigkeit und deren voraus­sichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen (§ 5 Abs. 1 S. 1 EFZG). Ein Informations­schreiben zur Unterrichtung Ihrer Mitarbeiter fügen wir bei.

Bitte dokumentieren Sie die Mitteilungen Ihrer Mitarbeiter über Zeiten der Arbeits­unfähigkeit. Wir haben hierzu eine Muster-Excel-Liste beigefügt. Die Informationen benötigen wir dann spätestens eine Woche vor der Lohn­abrechnung, um die Anträge auf Erstattung der Arbeit­geber­aufwendungen bei den Kranken­kassen stellen zu können.

Zukünftiges Vorgehen

Wenn wir von Ihnen die Mitteilung über die Arbeits­unfähigkeit erhalten haben, fordern wir für Sie die elektronische Arbeits­unfähigkeits­bescheinigung (eAU) an. Nachdem die Krankenkasse die Daten geprüft hat, meldet diese die Daten zur Arbeits­unfähigkeit elektronisch an uns zurück. Wir berück­sichtigen die Fehlzeiten dann entsprechend bei der Lohn­abrechnung.

Die Verfahrens­beschreibung sieht den Abruf der Arbeits­unfähigkeits­bescheinigung im Pull-Prinzip vor. Die elektronische Arbeits­unfähigkeits­bescheinigung wird von den Kranken­kassen nicht automatisch übertragen und muss für jeden Mitarbeiter angefordert werden.

Sie können die Arbeits­unfähigkeits­bescheinigungen aber auch selbst über die Ausfüllhilfe im SV-Melde­portal abrufen. So liegen Ihnen diese unverzüglich vor.

Geringfügig Beschäftigte und Kurzfristig Beschäftigte

Das Verfahren gilt auch für Minijobs und kurzfristig Beschäftigte. Daher benötigen wir ab sofort immer die gesetzliche Krankenkasse auch für diesen Arbeit­nehmer-Kreis.

Ausgenommen vom elektronischen Verfahren sind:

  • Privat versicherte Beschäftigte, 
  • AU-Beschein­igungen aus dem Ausland 
  • sonstige AU-Beschein­igungen - wie von Privatärzten, bei Kind krank, bei stufenweiser Wieder­eingliederung, bei Rehabilitations­leistungen oder bei Beschäftigungs­verbot

In diesen Fällen bleibt es auch nach dem 1. Januar 2023 beim bisherigen Verfahren und bei der gewohnten Vorlage­pflicht.

Selbst­verständlich steht Ihnen unser Team der Steuer­kanzlei gerne für Fragen zur Verfügung.
 

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